Elisabeth Holtmann
Leiterin Ambulante Pflege
Tel.: 02553 97 31 45

Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie ambulante Pflegeleistungen beantragen.
Pflegebedürftig ist (gemäß § 14 des Sozialgesetzbuches XI), wer durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße fremde Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Die Pflegebedürftigkeit muss für mindestens sechs Monate gegeben sein.
In der ambulanten Pflege werden alle Pflegeleistungen zu Hause in der gewohnten Umgebung erbracht. Die Pflegeleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) XI und XII geregelt. Die häusliche Pflege hat Vorrang vor der stationären Pflege. Häusliche Pflege kann von einem Pflegedienst, von Familienangehörigen, Freuden oder Nachbarn geleistet werden.
Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gehören Sie einer der fünf Pflegestufen an:
Selbstverständlich können Sie die ambulante Pflege eines Pflegedienstes auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie keine oder noch keine Pflegestufe haben. Für die erbrachten Leistungen erhalten Sie am Ende eines Abrechnungszeitraums eine Rechnung. Welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen, legen wir mit Ihnen in einem ausführlichen Gespräch fest.