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Ihr Ansprechpartner:

Elisabeth Holtmann
Leiterin Ambulante Pflege

Tel.: 02553 97 31 45

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Welche Leistungen erhalten Sie?

Grundpflege

Unterstützung, Hilfe oder Übernahme bei der Verrichtungen des täglichen Lebens 

Voraussetzung:
Jeder kann diese Leistung in Anspruch nehmen. 

Die Leistungen der Grundpflege in der Übersicht:

Körperpflege

  • Waschen
  • Duschen
  • Baden
  • Zahnpflege
  • Kämmen
  • Rasieren
  • Darm- oder Blasenentleerung 

Ernährung 

  • Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
  • Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme

Mobilität 

  • Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • An- und Auskleiden
  • Gehen
  • Stehen
  • Treppensteigen
  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Finanzierungsmöglichkeiten 

Wenn Sie in eine Pflegestufe eingruppiert sind, besteht die Möglichkeit der Kosten-
übernahme durch die Pflegekasse, entsprechend Ihrer Pflegestufe.

Kranken- und Behandlungspflege

Die häusliche Krankenpflege wird zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes verordnet, die Behandlungspflege zur Sicherstellung der ambulanten Therapie.

Voraussetzung:
Die Leistung muss vom behandelnden Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden.

Die Leistungen der Behandlungspflege in der Übersicht:

  • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden (z.B. bei Wundliegen, offenes Bein)
  • Blutzuckerbestimmungen
  • Injektionen (z.B. Insulin)
  • Medikamente richten und Überwachung der Einnahme 
  • Blutdruckkontrollen
  • Anlegen von Kompressionsverbänden
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Absaugen der Atemwege 
  • Katheterversorgung
  • Versorgung von Trachealkanülen
  • Einreibung von verschreibungspflichtigen Salben
  • Einlauf
  • Anleitung von Angehörigen zur Behandlungspflege
  • und mehr

Finanzierungsmöglichkeiten

Die genehmigten Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen. Die Krankenkasse berechnet Ihnen 10 Euro pro ausgestellte Verordnung. 

Zusätzlich stellt Ihnen die Krankenkasse einmal jährlich für die ersten 28 Tage der Behandlung 10 Prozent der Kosten in Rechnung. Die Höhe der Zuzahlungen ist begrenzt. So dürfen die Zuzahlungen, die Sie während eines Kalenderjahres leisten, maximal zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt betragen. 

Bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Obergrenze ein Prozent. Werden diese Belastungsgrenzen überschritten, so stellt Ihnen Ihre Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten haben. Dies ist im § 62 SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt. Leistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt, können selbstverständlich privat in Anspruch genommen werden.



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